ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Hellpower Energy GmbH & Co KG, FN 401885h, F.-W.-Raiffeisen-Platz 5, 3464 Hausleiten
Stand vom 01.01.2026
I. Geltung und Rechtsverbindlichkeit:
1. Nachstehende Bedingungen beziehen sich auf alle von uns angenommenen und ausgeführten Aufträge (Lieferungen und Leistungen) und gelten mit Erteilung des Auftrages vom Käufer / Auftraggeber anerkannt und rechtsverbindlich, auch dann, wenn entgegenstehenden Bedingungen von uns nicht ausdrücklich widersprochen werden sollte. Lieferungen und Leistungen erfolgen nach dem Stand der Technik, was vom Käufer / Auftraggeber hiermit als anerkannt gilt. Unsere Bedingungen haben jedenfalls Vorrang vor eventuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers / Auftraggebers. Wir sind berechtigt diese AGB zu ändern. Neue AGB werden nach Übermittlung und Nichtwidersprechen binnen von 14 Tagen wirksam.
II. Angebot und Vertragsabschluß:
1. Angebote / Kostenvoranschläge werden grundsätzlich schriftlich erteilt. Sie sind entgeltlich und unverbindlich, worauf wir den Käufer / Auftraggeber ausdrücklich hinweisen. Die Erstellung eines Angebotes / Kostenvoranschlages verpflichtet uns nicht zur Annahme des Auftrages und zur Durchführung der dort aufgeführten Leistungen.
2. Angebotspreise und Bedingungen unserer Angebote gelten grundsätzlich für die Dauer von 4 Wochen ab Bestellung.
3. Die im Angebot / Kostenvoranschlag verzeichneten Preise sind Preise des Tages, dessen Datum das Angebot / der Kostenvoranschlag trägt.
4. Falls die Bestellung vom Angebot / Kostenvoranschlag abweicht, behalten wir uns im Falle der Annahme des Auftrages entsprechende Preisänderungen vor.
5. In Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten und dgl. enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
6. Angebots- / Projektunterlagen, Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. stets unser geistiges Eigentum. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Zurverfügungstellung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung unsererseits erfolgen. Sie können jederzeit zurückgefordert werden. Sie sind jedenfalls sofort zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommen sollte.
7. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder die bestellte Lieferung von uns abgesandt wurde.
III. Leistungsausführung:
1. Zur Ausführung der bestellten Leistungen sind wir frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertraglichen Einzelheiten geklärt sind und der Käufer / Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt, sowie die rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
2. Erforderliche Bewilligungen Dritter oder von Behörden sowie Meldungen an Dritte oder Behörden sind vom Käufer / Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen.
3. Der Käufer / Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt unserer Mitarbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen; weiters ist die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebs erforderliche Energie vom Käufer / Auftraggeber kostenlos beizustellen.
4. Der Käufer / Auftraggeber hat die ungehinderte Anlieferung der zur Leistungsausführung erforderlichen Materialien, Geräte und Maschinen an den Leistungsort zu gewährleisten. Für die sichere Verwahrung der von uns oder unseren Lieferanten angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte ist der Käufer / Auftraggeber allein verantwortlich. Verlust und Beschädigung gehen allein zu seinen Lasten.
IV. Lieferfristen und Termine:
1. Lieferfristen sind für uns grundsätzlich stets unverbindlich. Feste Liefertermine und Zusagen können nur in Ausnahmefällen gegeben werden und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
2. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Bestellungsannahme (Auftragsbestätigung), frühestens jedoch nach erfolgter Klärung aller Einzelheiten der gewünschten Ausführung und nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen bei uns. Bei Erstellung eines Werkes beginnt die Lieferfrist, mit dem Tag, an dem die zur Erfüllung aller vom Käufer / Auftraggeber zu schaffenden technischen / kaufmännischen Voraussetzungen bei uns vorliegen.
3. Zugesagte Lieferfristen verlängern sich -unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers / Auftraggebers um den Zeitraum, um den der Käufer / Auftraggeber seinen Verpflichtungen uns gegenüber aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht nachkommt oder in Verzug gerät.
4. Werden Beginn der oder die Leistungsausführung selbst verzögert oder unterbrochen, so verlängern sich die vereinbarten Leistungsfristen entsprechend und werden vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben, sofern die Verzögerungen oder Unterbrechungen nicht durch von uns grob verschuldete Umstände verursacht worden sind. Trifft uns kein Verschulden, hat der Käufer / Auftraggeber alle durch die Verzögerungen oder Unterbrechungen auflaufenden Mehrkosten zu tragen und sind wir berechtigt, Leistungen und Aufwand mittels Teilabrechnungen fällig zu stellen.
5. Bei Überschreitung einer Lieferfrist können wir in keiner Art wegen entstandenem Schaden oder Gewinnentgang haftbar gemacht werden.
6. Die Lieferfrist gilt mit der Versandbereitschaftsmeldung als eingehalten, auch wenn der Versand ohne unser oder des Lieferwerkes/Produzenten Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen kann. Versandbereit gemeldete, aber nicht sofort abgerufene Waren, werden auf Kosten und Gefahren des Käufers / Auftraggebers nach eigenem Ermessen gelagert und als geliefert berechnet.
7. Der Käufer / Auftraggeber hat für den Fall des eigenen verschuldeten Verzuges uns eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Erst nach fruchtlosem Ablauf derselben ist er berechtigt, vom nicht erfüllten Teil des Auftrages zurückzutreten, es sei denn, dass die Ware bis zum Ablauf der Nachfrist versandbereit gemeldet ist. Teillieferungen dürfen nicht zurückgewiesen werden.
8. Nimmt der Käufer / Auftraggeber die vertragsgemäß bereitgestellte Ware oder Leistung nicht am vereinbarten Ort oder zum vereinbarten Zeitpunkt an, und ist die Verzögerung nicht unsererseits verschuldet, so können wir entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten.
9. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen.
10. Bei Lieferverzug infolge höherer Gewalt (Punkt 14.1.), wird eine Haftung nicht übernommen. Diesfalls sind wir berechtigt, die Erfüllung übernommener Verpflichtung angemessen hinauszuschieben oder vom Vertrag nach unserem Ermessen ganz oder teilweise zurückzutreten.
11. Schadenersatz oder Nachlieferung sind in solchen Fällen ausgeschlossen. Liefer- und Versandmöglichkeit behalten wir uns in jedem Fall vor und ist in solchen Fällen der Käufer / Auftraggeber nicht berechtigt, vom erteilten Auftrag zurückzutreten.
V. Lieferung:
1. Die Wahl des Herstellers, des Werkes oder Lagers, das mit der Lieferung der bestellten Ware betraut werden soll, steht uns grundsätzlich frei.
2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware als „ab Werk" geliefert und verkauft und steht uns unter Ausschluss jeder Haftung die Wahl der Versandwege und Beförderungsmittel frei (Lieferung auf Gefahr des Käufers / Auftraggebers und unversichert). Dies gilt auch im Falle der Lieferung „frei Bestimmungsort" mit eigenem oder fremdem Fahrzeug / bei frachtfreien Sendungen.
3. Frachtfrei gestellte Preise bedingen offenen, ungehinderten und sicheren Verkehr auf den Zufahrtswegen. Der Käufer / Auftraggeber hat für ausreichende Zufahrt für unsere Lieferfahrzeuge zu sorgen. Unsere Lieferfahrzeuge müssen ohne Verzögerung entladen werden. Fehlfrachten oder Schäden aus einem dieser Titel gehen zu Lasten des Käufers / Auftraggebers.
VI. Übergabe/Übernahme:
1. Der Käufer / Auftraggeber wird von uns vom Übergabstermin zeitgerecht verständigt und darauf hingewiesen, dass bei seinem Fernbleiben die Übergabe der erbrachten Leistung am vorgesehenen Übergabstermin und –ort als erfolgt anzusehen ist.
2. Nutzung und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Käufer / Auftraggeber über und zwar unabhängig von der vereinbarten Preisstellung. Dies gilt auch im Rahmen einer Montage. Bei Leistungen/Teilleistungen geht die Gefahr mit erbrachter Leistung am Erfüllungsort an den Käufer / Auftraggeber über.
3. Werden von uns hergestellte oder gelieferte Anlageteile bereits vor Übernahme in Betrieb genommen, gilt dies als Übernahme dieser Anlageteile durch den Käufer / Auftraggeber und beginnt damit auch jeglicher Fristenlauf.
VII. Preise:
1. Die Preise verstehen sich netto ohne jeden Abzug und gelten, wenn nichts anderes vereinbart, „ab Werk", ohne Verpackung und ohne Verladung.
2. Bei Aufträgen ohne ausdrückliche Preisvereinbarung berechnen wir die Preise des Liefertages.
3. Sämtliche Nebengebühren, öffentliche Abgaben (Steuern), Frachten sind vom Käufer / Auftraggeber zu tragen.
4. Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung - Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag, oder - Materialkostenerhöhungen aufgrund von Änderungen der Marktsituation für Rohstoffe oder Einstandspreise, oder- nicht in unserem Einflussbereich stehende und Mehrleistungen bzw. Mehrkosten auslösende Umstände ein, so erhöhen sich unsere Preise entsprechend, sofern zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung mehr als 4 Wochen liegen.
5. Sofern in Preislisten nicht ausdrücklich anderes angeführt ist, gelten alle Preise für Materialien normaler Handelsgüte.
VIII. Reparaturbedingungen:
1. Die Durchführung der Reparatur von Geräten und Anlagen erfolgt ausschließlich aufgrund der uns bekanntgegebenen Mängel. Bei Fehlen dieser Angaben wird die Reparatur nur im Rahmen der von uns erkannten Mängel durchgeführt.
2. Bei Reparaturaufträgen werden die von uns als notwendig und zweckmäßig erachteten Leistungen erbracht und nach Aufwand verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zu Tage treten, wobei es hiefür keiner besonderen Mitteilung an den Auftraggeber bedarf.
3. Es steht uns frei, Reparaturen abzulehnen, sofern Fremdeingriffe vorgenommen wurden oder die Sicherheit unseres Personals nicht gewährleistet ist.
4. Kostenvoranschläge für Reparaturen werden nur auf besonderen Wunsch erstellt. Sie sind unverbindlich und jedenfalls auch dann zu vergüten, wenn es zu keiner Auftragserteilung kommt.
5. Der Versand von reparierten Geräten / Anlagen erfolgt stets zu Lasten und auf Gefahr des Auftraggebers.
6. Alle sonstigen, über die reine Mängelbehebung hinausgehenden Ansprüche (einschließlich Folgeschäden), werden ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein grobes Verschulden unsererseits vor.
7. Für Beschädigungen gelieferter Geräte, Zubehör oder Anlagen wird von uns keine Haftung übernommen.
8. Der Besteller hat die von ihm festgestellten Unregelmässigkeiten, Schäden oder Mängel sowie allfällige Dringlichkeiten, deretwegen Service- / Reparaturarbeiten auszuführen sind, mitzuteilen oder den Umfang der durchzuführenden Inspektion anzugeben. Die vorhandene technische Dokumentation über den zu bearbeitenden Gegenstand ist zu übergeben. Falls wir eine Ergänzung dieser technischen Dokumentation anfordern, verpflichtet sich der Auftraggeber, diese beim Hersteller zu beschaffen.
9. Bei Ausführung der Servicearbeiten beim Besteller ist uns die Benutzung geeigneter Werkstätten zu ermöglichen. Ersatzteile müssen vom Auftraggeber rechtzeitig beschafft und uns zur Verfügung gestellt werden, sofern sie nicht gemäss Auftragsbestätigung von uns zu liefern sind. Der Auftraggeber ist für Demontage und Transport verantwortlich.
10. Der Auftraggeber wird uns ausdrücklich darauf aufmerksam machen, wenn besondere Rücksicht auf ihn oder Dritte zu nehmen ist oder einschlägige Vorschriften zu beachten sind.
IX. Zahlung/Fälligkeit/Verzugsfolgen:
1. Der in Rechnung gestellte Kaufpreis / Werklohn / Arbeitsleistung ist mit Erhalt der Rechnung ohne Abzug auf unser bekannt gegebenes Konto zur Zahlung fällig.
2. Bei Verzögerung der Zahlung sind unternehmerische Verzugszinsen fällig. Wir stellen pro Mahnung EUR 40,00 zzgl USt in Rechnung. Im Verzugsfall verpflichtet sich der Kunde / Auftraggeber alle uns aus einer Mahnung entstehenden Kosten und Spesen, insbesondere Inkassospesen, Gerichtskosten sowie gerichtliche und aussergerichtliche Anwaltskosten zu ersetzen.
3. Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an dem wir über sie in der vereinbarten Währung verfügen können.
4 Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers / Auftraggebers aufkommen lassen, berechtigen uns, alle unsere Forderungen gegen den Käufer / Auftraggeber sofort fällig zustellen und von allen schwebenden Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5. Im Einzelfall können wir für noch zu erfüllende Verträge die Lieferung oder Leistung gegen Vorauszahlung verlangen.
6. Darüber hinaus sind wir berechtigt, zusätzliche Sicherheiten zu verlangen und ist diesfalls der Käufer / Auftraggeber verpflichtet, sämtliche offenen Forderungen durch Zessionen oder durch Einräumung von Pfandrechten an anderen Vermögensgegenständen zu unseren Gunsten zu sichern.
X. Eigentumsvorbehalt:
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten, montierten oder sonst übergebenen Waren bis zur Erfüllung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen, insbesondere auch aus Saldoforderungen aus laufender Rechnung, die uns aus welchem Rechtsgrund immer gegen den Käufer / Auftraggeber zustehen, vor. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden sollten.
2. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, vom vereinbarten Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen und die Ware abzuholen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
3. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder Gegenständen durch den Käufer / Auftraggeber, bleibt unser Eigentumsrecht an den neu geschaffenen Waren oder Gegenständen (Anlagen) bestehen bzw. überträgt uns der Käufer / Auftraggeber das ihm zustehende Eigentumsrecht an dem neuen Bestand oder der neuen Sache.
4. Der Käufer / Auftraggeber ist verpflichtet, bis zur Bezahlung der Rechnungsbeträge sämtliche von uns gelieferten Waren, ob bearbeitet oder nicht, oder zu einer anderen Sache verarbeitet, als unser Eigentum zu betrachten, zum Neuwert zu versichern und sorgfältig zu verwahren. Allfällige zukünftige Ansprüche gegen den Versicherer sind somit bereits jetzt an uns abgetreten.
5. Zu anderen Verfügungen über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, insbesondere zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist der Käufer / Auftraggeber nicht berechtigt.
6. Der Käufer / Auftraggeber ist verpflichtet, uns sofort jede Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung unserer gelieferten Vorbehaltsware durch Dritte mitzuteilen und uns jederzeit vollständige Auskünfte über den Verbleib, die allfällige Weiterveräußerung sowie Name und Anschrift des Erwerbers sowie über die Höhe und Fälligkeit des Verkaufpreises zu erteilen und unter Beweis zu stellen.
7. Wir sind berechtigt, jederzeit zur Wahrung unserer Rechte die Lager- und Geschäftsräume oder sonstigen Räume (einschließlich Wohnungen) des Käufers / Auftraggebers zu betreten. Im Falle der Ausübung unserer Rechte, insbesondere der Ausübung des Rücknahmerechtes aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes, verzichtet der Käufer / Auftraggeber auf das Recht, Besitzstörungsklage zu erheben sowie auf die Erhebung der Einwendungen, daß die Vorbehaltsware zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, ferner auf jedweden Schadenersatz oder entgangenen Gewinn. Alle hiedurch erwachsenden Kosten trägt der Käufer / Auftraggeber allein.
XI. Gewährleistung und Mängel
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt im allgemeinen sechs Monate, für Reparatur- bzw Serviceleistungen zwei Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Die Vermutung gemäß § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Das Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB steht dem Käufer/Auftraggeber nicht zu.
2. Als Wiederverkäufer übernehmen wir nur die Gewährleistung nach Maßgabe des Haftungsumfanges des Lieferwerkes (Produzenten). Weitergehende Garantien oder Vergütungen werden von uns nicht übernommen.
3. Die Gewährleistung erlischt, wenn die Waren von fremder Seite oder durch Verarbeitung verändert worden sind und der Mangel im ursächlichen Zusammenhang mit der Veränderung steht.
4. Die Gewährleistung erlischt weiters, wenn der Käufer / Auftraggeber Vorschriften über die Behandlung des Liefergegenstandes nicht befolgt, Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen nicht beachtet, Teile überbeansprucht oder den Liefergegenstand unrichtig oder nachlässig behandelt oder uns nicht über die künftige Verwendung bzw das Einsatzgebiet der gelieferten/erstellten Waren bzw Leistungen informiert. Wir haften insbesondere nicht für Schäden, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Störungen, Überspannungen / chemische Einflüsse zurückzuführen sind.
5. Werden Waren / Leistungen von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers / Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nur auf die Ausführung derselben gemäß den Angaben des Käufers / Auftraggebers und nicht auf die Richtigkeit der Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modelle.
6. Der Käufer / Auftraggeber hat uns in diesen Fällen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten oder anderen Immaterialgüterrechten schad- und klaglos zu halten.
7. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen gebrauchter sowie fremder Waren, Geräte oder Anlagen sowie bei Lieferungen solcher Waren, Geräten oder Anlagen, übernehmen wir keine Gewähr.
8. Alle mit im Zusammenhang der Mängelbehebung entstehenden Kosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Fahrt- und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers / Auftraggebers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb/Werk des Käufers / Auftraggebers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste, Kleinmaterialien und dgl. unentgeltlich bereitzustellen.
9. Behelfsmäßige Instandsetzungen werden von uns nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt und sind nur von äußerst beschränkter Haltbarkeit.
10. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
11. Mängel müssen uns gegenüber unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Einlangen der Ware schriftlich mit eingeschriebenem Brief, Telefon, Telefax oder E-Mail gerügt werden. Alle für die Beurteilung des Mangels und seiner Ursachen erforderlichen Angaben (einschließlich Unterlagen) sind uns bekanntzugeben.
12. Offene Mängel sind sofort bei Übernahme des Leistungsgegenstandes zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich bekanntzugeben.
13. Mängelrügen werden nicht anerkannt, wenn sich die Ware oder das Werk nicht am Befindungsort oder im Zustand der Ablieferung befindet. Eine Rücksendung von bemängelten Waren ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung zulässig.
14. Bei berechtigter Reklamation nehmen wir auch die Ware/Leistungsgegenstand zurück und steht es uns frei, Gutschrift oder Ersatzlieferung zu leisten.
15. Ein allfälliger Anspruch wird grundsätzlich durch kostenlose Behebung des Mangels, kann dies nicht geschehen, in Form von Ersatzlieferung ausgeglichen. Darüber hinaus sind alle wie immer gearteten Ansprüche, aus welchem Titel immer, insbesondere solche auf Ersatz eines direkten oder indirekten Schadens- / Gewinnentgangs, ausdrücklich ausgeschlossen.
16. Ist eine Behebung bzw Ersatzlieferung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist angemessene Preisminderung zu gewähren.
17. Termine zur Verbesserung / Austausch von Waren oder Anlagen sind uns 14 Tage im Voraus bekanntzugeben. Erhebt der Käufer / Auftraggeber gegen diesen Termin nicht innerhalb von 8 Tagen Einwände, so gilt der Termin als genehmigt. Sollte der Käufer / Auftraggeber bei diesem Termin nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln die Verbesserung / Austausch bzw. macht er es unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Käufer / Auftraggeber angemessenes Entgelt zu leisten.
XII. Schadenersatz:
1. Wir haften nur für Schäden, an dem Käufer / Auftraggeber gehörigen Gegenständen, die unmittelbar im Zuge der Leistungsausführung erfolgt sind / zur Bearbeitung übernommen wurden und die von uns durch grobes Verschulden oder Vorsatz verursacht wurden. Alle sonstigen Ansprüche des Käufers / Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weitergehenden Schadens einschließlich allfälliger Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen.
2. Die gelieferten Waren/Anlagen / erbrachten Leistungen bieten nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebs- und Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes (Produzenten), etc. und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
3. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder behördlicher Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. Gleiches gilt für den Fall, dass wir nicht über die künftige Verwendung bzw das Einsatzgebiet der gelieferten/erstellten Waren bzw Leistungen informiert werden.
4. Unsere Haftung ist der Höhe nach mit EUR 10.000,00 – ausgenommen Personenschäden und Vorsatzschäden – beschränkt.
5. Für Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes beschränkt sich unsere Haftung auf die Instandsetzung bzw. auf den Ersatz des Wertes des Reparatur- oder Liefergegenstandes. Für allfällige weitergehende Ansprüche haften wir nur bei Vorsatz. Reparaturgegenstände, die zum vereinbarten Termin oder in der Ermangelung eines solchen nach Absendung oder Mitteilung der Abholbereitschaft nicht abgeholt werden, lagern auf Gefahr und Kosten des Käufers / Auftraggebers.
6. Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielter Ersparnisse, Zinsenverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer / Auftraggeber. Das Vorliegen von Vorsatz und Fahrlässigkeit muss uns nachgewiesen werden.
7. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des (Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, soferne nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.
XIII. Rücktritt vom Vertrag:
1. Ist der Käufer / Auftraggeber mit der vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, können wir- die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtung bis zur Leistung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben; - eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen; - den genannten noch offenen Restkaufpreis fällig stellen (Terminsverlust geltend machen); - bei Nichteinhaltung einer angemessen gewährten Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
2. Weiters sind wir berechtigt zur Gänze oder zum Teil vom Vertrag zurückzutreten: -wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer / Auftraggeber zu vertreten hat, oder durch die Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird; - wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers / Auftraggebers entstanden sind und dieser auf unsere Aufforderung hin weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt; - wenn die Verlängerung der Lieferfrist wegen der oben angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.
3. Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
4. Unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche sind im Falle des Rücktritts vom Vertrag bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen abzurechnen und zur Zahlung fällig. Dies gilt auch, soweit die Lieferung und Leistung vom Käufer / Auftraggeber noch nicht übernommen wurde / für von uns bereits erbrachte Vorbereitungsleistungen. Es steht uns aber auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
XIV. Aufrechnung und Zurückbehaltung
1. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Käufers / Auftraggebers gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen.
2. Eine Zurückbehaltung des Kaufpreises oder Werklohnes im Falle berechtigter Verbesserungsansprüche ist nur im Umfang des für die Verbesserung notwendigen Aufwandes zulässig.
XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
1. Als Erfüllungsort gilt unser Sitz in Hausleiten.
2. Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden ausschließlich von dem für Hausleiten sachlich zuständigen Gericht entschieden. Wir sind zudem berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers / Auftraggebers zu klagen.
3. Es ist österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und UN-Kaufrecht anzuwenden.
XVI Sonstiges:
1. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.
2. Sollten Bestimmungen bzw. wesentliche Bestandteile der Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam bzw lückenhaft sein oder werden, so wird hiedurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen bzw Lücke tritt ersatzweise eine Regelung, wie sie die Parteien zur Erreichung des (wirtschaftlich) gleichen Ergebnisses in Kenntnis der Unwirksamkeit bzw Lücke vereinbart hätten.







