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Warum ein fertiger Akku im Lager stehen bleibt: UN 38.3 im Projektplan

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Der Akku ist gebaut, das FTS läuft auf dem Prüfstand, der Kunde in Osaka wartet auf die Freigabe. Dann fragt der Spediteur nach dem UN-38.3-Prüfbericht — und den gibt es nicht, weil niemand die Zellchemie früh genug festgeschrieben hat. Ab diesem Punkt vergeht Zeit, die man vorher hätte einplanen können.

Lithium ist Gefahrgut der Klasse 9 — auch LFP

Lithium-Batterien sind im ADR/IATA/IMDG der Klasse 9 zugeordnet. Zwei UN-Nummern sind relevant: UN 3480 für Lithium-Ionen-Batterien im Einzelversand und UN 3481 für Batterien, die in einem Gerät verbaut oder mit einem Gerät verpackt sind. Der Akku, fest im Fahrzeug montiert, fällt unter UN 3481.

Ein Punkt, der in der Konstruktion immer wieder durchrutscht: LiFePO4 zählt transportrechtlich als Lithium-Ionen. Die höhere thermische Stabilität von LFP (Onset des thermischen Durchgehens grob bei 200–250 °C statt rund 150 °C bei NMC) ist ein Sicherheitsvorteil im Betrieb, ändert an der Gefahrgut-Einstufung aber nichts. Wer die Chemie auf LFP festlegt, spart sich UN 38.3 nicht.

UN 38.3: acht Tests, auf zwei Ebenen

UN 38.3 (UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III, Abschnitt 38.3) verlangt eine Testreihe, die Zelle und Batterie vor dem ersten Versand bestehen müssen: T.1 Höhensimulation — 6 h bei 11,6 kPa (entspricht Frachtraum in Flughöhe); T.2 Temperaturwechsel — Zyklen zwischen +72 °C und −40 °C; T.3 Vibration — sinusförmig, 7 Hz bis 200 Hz; T.4 Schock — mechanische Stoßbelastung; T.5 Außenkurzschluss — bei 57 °C; T.6 Aufprall/Quetschung (Zellebene); T.7 Überladung (Batterieebene); T.8 Zwangsentladung (Zellebene).

Der entscheidende Denkfehler: Ein UN-38.3-Bericht der Zelle (den der Zellhersteller liefert) deckt das fertige Akkupack nicht ab. Sobald mehrere Zellen zu einem Pack verschaltet werden, entsteht transportrechtlich eine neue Batterie, die Tests wie T.7 (Überladung) auf Systemebene braucht. Genau diese zweite Ebene wird in Projekten übersehen — und blockiert am Ende die Auslieferung, nicht die Zelle.

Prototypen und Vorserien: Sondervorschrift 310

Was aber, wenn ein Prototyp oder eine Vorserie zum Feldtest muss, bevor die vollständige UN-38.3-Prüfung abgeschlossen ist? Genau für diesen Fall gibt es die Sondervorschrift 310 (SV 310) in ADR und IATA. Sie erlaubt den Transport von Vorserien-Kleinmengen (bis 100 Zellen bzw. Batterien) und von Prototypen, die noch nicht nach UN 38.3 geprüft sind — allerdings unter deutlich strengeren Auflagen.

Konkret heißt das: jede Einheit einzeln in bauartgeprüfter Innenverpackung, umgeben von nicht brennbarem und nicht leitfähigem Polstermaterial (Verpackung nach P910 bzw. LP905). Auf der Straße und See ist das nach SV 310 handhabbar; für die Luftfracht ist zusätzlich eine Einzelgenehmigung der zuständigen Behörde nötig. Dazu kommen die passende Kennzeichnung und die Beförderungspapiere.

Diesen Weg gehen wir in Entwicklungsprojekten routinemäßig: Der Prototyp reist nach SV 310 zum Kunden oder in den Feldtest, und sobald die UN-38.3-Prüfung abgeschlossen ist, läuft die Serie über den regulären Versand. So verzögert die Zulassung den Test nicht — und der Test blockiert nicht die Zulassung.

Die Regelwerke der Verkehrsträger

Straße (ADR), Luft (IATA-DGR) und See (IMDG) haben eigene Anforderungen, Luftfracht ist am strengsten. Der praktisch wichtigste Unterschied: Bei Luftfracht dürfen Lithium-Ionen-Batterien nur mit maximal 30 % SoC verladen werden. Das ist keine Empfehlung, sondern Vorschrift — ein voll geladenes Pack wird zurückgewiesen. Wer das erst am Flughafen erfährt, muss entladen oder umbuchen.

VerkehrsträgerRegelwerkBesonderheit
StraßeADREuropäisches Übereinkommen für den Straßengüterverkehr; SV 310 für Prototypen handhabbar.
LuftfrachtIATA-DGRStrengste Anforderungen; max. 30 % SoC Pflicht; SV 310 nur mit Behördengenehmigung.
SeefrachtIMDG-CodeEigene Stau- und Trennvorschriften; SV 310 für Kleinmengen handhabbar.

Checkliste vor dem ersten Export

  • 1 — Zellchemie und Zellzahl früh einfrieren: Jede spätere Änderung macht den UN-38.3-Bericht ungültig.
  • 2 — Zell- UND Systemebene prüfen: Der Zellbericht des Herstellers reicht für das Pack nicht.
  • 3 — Verkehrsträger festlegen (Straße/Luft/See): Bestimmt SoC-Grenze und Verpackung.
  • 4 — UN-bauartzugelassene Verpackung beschaffen: Improvisierte Kartonage ist unzulässig.
  • 5 — SoC auf ≤ 30 % bringen: Pflicht, wenn Luftfracht geplant ist — keine Empfehlung, sondern Vorschrift.
  • 6 — Kennzeichnung anbringen: Gefahrgutzettel Klasse 9 und Lithium-Battery-Mark dauerhaft am Versandstück.
  • 7 — Beförderungspapiere erstellen: UN-Nummer und offizielle Benennung; UN-38.3-Bericht griffbereit halten.

Der Transport ist Teil der Produktverantwortung, nicht nur der Logistik. Wenn Sie ein maßgefertigtes Pack für den Export auslegen, klären wir die UN-38.3-Ebenen gern gemeinsam am Anfang — dann steht das fertige Produkt nicht versandunfähig im Lager.

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Häufige Fragen

Deckt ein UN-38.3-Bericht auf Zellebene auch das fertige Akkupack ab?
Nein. Ein UN-38.3-Bericht des Zellherstellers gilt ausschließlich für die geprüfte Zelle. Sobald mehrere Zellen zu einem Pack verschaltet werden, entsteht transportrechtlich eine neue Batterie. Diese muss die Prüfsequenz T.1 bis T.8 eigenständig bestehen — insbesondere T.7 (Überladung) auf Systemebene. Genau diese zweite Prüfebene blockiert in der Praxis viele Exporte.
Muss LiFePO4 (LFP) nach UN 38.3 geprüft werden?
Ja. LiFePO4 wird im ADR, der IATA-DGR und dem IMDG-Code als Lithium-Ionen-Batterie eingestuft (Klasse 9). Die höhere thermische Stabilität von LFP — Onset des thermischen Durchgehens bei ca. 200–250 °C gegenüber rund 150 °C bei Li-NMC — ist ein Betriebsvorteil, ändert an der Gefahrgut-Einstufung jedoch nichts. Die Festlegung auf LFP als Zellchemie spart die UN-38.3-Prüfung nicht.
Was ist die Sondervorschrift 310 (SV 310) und wann gilt sie?
SV 310 im ADR und der IATA-DGR erlaubt den Transport von Vorserien-Kleinmengen (bis 100 Zellen bzw. Batterien) und Prototypen, die noch nicht nach UN 38.3 geprüft sind — allerdings unter deutlich strengeren Auflagen: jede Einheit einzeln in bauartgeprüfter Innenverpackung (P910/LP905), umgeben von nicht brennbarem und nicht leitfähigem Polstermaterial. Auf Straße und See ist SV 310 handhabbar; für die Luftfracht ist zusätzlich eine Einzelgenehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
Welche SoC-Grenze gilt für den Luftfrachttransport von Lithium-Akkus?
Gemäß IATA-DGR dürfen Lithium-Ionen-Batterien (inkl. LFP) in der Luftfracht nur mit maximal 30 % Ladezustand (SoC) verladen werden. Das ist eine verbindliche Vorschrift, keine Empfehlung. Ein voll geladenes Pack wird am Frachtumschlag zurückgewiesen. Die SoC-Grenze muss bereits in der Projektplanung festgelegt werden — nicht erst am Flughafen.
Unter welcher UN-Nummer wird ein in einem FTS verbauter Akku transportiert?
Ein dauerhaft im Fahrzeug verbauter Lithium-Ionen- oder LFP-Akku fällt unter UN 3481 ('Lithium-Ionen-Batterien, in Ausrüstungen enthalten' oder 'mit Ausrüstungen verpackt'). UN 3480 gilt für Lithium-Ionen-Batterien, die ohne Gerät einzeln versendet werden. Die korrekte UN-Nummer bestimmt das Beförderungspapier und die geforderte Verpackungsspezifikation.

Akku-Export mit vollständiger UN-38.3-Dokumentation?

Wir klären Zell- und Systemebene, Verkehrsträger und Sondervorschrift 310 von Anfang an — damit der fertige Akku nicht versandunfähig im Lager steht.

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